ERZIEHUNG UND UNTERRICHT
Erläuterung
Dieser Abschnitt umfasst das Bildungswesen auf jeder Stufe und für jeden Beruf. Der Unterricht kann mündlich oder schriftlich erfolgen und über Hörfunk, Fernsehen, das Internet oder im Fernunterricht erteilt werden.
Bildungstätigkeiten sind Tätigkeiten mit einem Bildungsprogramm, einem zeitlichen Rahmen und einer gewissen Bewertung der erworbenen Kenntnisse.
Dieser Abschnitt umfasst die formale Erstausbildung auf ihren verschiedenen Stufen, die von Einrichtungen des regulären Schulsystems angeboten und für Schüler als durchgehender Bildungsweg vor ihrem ersten Eintritt in den Arbeitsmarkt konzipiert wird, sowie die formale Bildung außerhalb des regulären Schulsystems mit Programminhalten und Qualifikationen, die denen dieser Erstausbildung gleichwertig sind (Erwachsenenbildung, Alphabetisierungsprogramme usw.).
Ebenfalls eingeschlossen sind die auf ihren jeweiligen Stufen angebotenen Tätigkeiten von Militärschulen und -akademien, Gefängnisschulen usw.
Dieser Abschnitt umfasst den schulpflichtigen und nicht schulpflichtigen Unterricht sowie das öffentliche und das private Bildungswesen.
Für jede Bildungsstufe ist die Sonderbildung für körperlich oder geistig behinderte Personen eingeschlossen.
Die Gruppen 85.1 bis 85.4 berücksichtigen die formalen Bildungstätigkeiten, die im Rahmen der internationalen Klassifikation der Bildungsprogramme (ISCED-P-2011-Klassifikation) angeboten werden. Die Untergliederung der Kategorien dieses Abschnitts beruht auf der angebotenen Bildungsstufe, wie sie durch die Stufen der ISCED-P 2011* definiert ist. Die Tätigkeiten von Bildungseinrichtungen, die Kurse auf ISCED-P-2011-Stufe 0 anbieten, werden der Klasse 85.10 zugeordnet, auf ISCED-P-2011-Stufe 1 der Klasse 85.20, auf ISCED-P-2011-Stufe 2 Kategorie 24 und Stufe 3 Kategorie 34 der Klasse 85.31, auf ISCED-P-2011-Stufe 2 Kategorie 25 und Stufe 3 Kategorie 35 der Klasse 85.32, auf ISCED-P-2011-Stufe 4 der Klasse 85.33 und auf den ISCED-P-2011-Stufen 5 bis 8 der Gruppe 85.4.
Bildungseinrichtungen, die den Gruppen 85.2 bis 85.4 zugeordnet sind, sind befugt, den erfolgreichen Abschluss eines Bildungsprogramms zu bescheinigen, in der Regel in Form eines von den zuständigen nationalen Bildungsbehörden offiziell anerkannten Dokuments.
ANMERKUNG: * Die Zuordnungen zwischen den Bildungsstufen und der Bezeichnung der Qualifikationen in der Landessprache sind hier zu finden https://europa.eu/!mDwYbG
Dieser Abschnitt beruht auch auf der Unterscheidung zwischen formalen und nichtformalen Bildungsprogrammen, die durch die europäische Klassifikation der Lernaktivitäten (CLA) getroffen wird. Er umfasst somit auch den nichtformalen Unterricht, der hauptsächlich auf Sport-, Kunst- und Freizeitbildung ausgerichtet ist, sowie die unterstützenden Bildungstätigkeiten in den Gruppen 85.5 und 85.6.
Dieser Abschnitt umfasst auch die Bildungstätigkeiten, die von selbstständigen / auf eigene Rechnung tätigen / einzelnen / unabhängigen Lehrkräften (Nachhilfelehrern, Akademikern, Ausbildern) ausgeübt werden; solche Tätigkeiten sind der Gruppe 85.5 zuzuordnen.
Dieser Abschnitt umfasst auch die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung, Aufsicht, dem Betrieb oder der Unterstützung von Schulen und anderen Bildungseinrichtungen sowie die Koordinierung von Sportprogrammen.
Dieser Abschnitt umfasst nicht:
- die Tätigkeiten der Kindertagesbetreuung, siehe 88.91