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52.32Ebene 4

Vermittlungstätigkeiten für die Personenbeförderung

Erläuterung

Diese Klasse umfasst die Vermittlung von Personenbeförderung, indem Kunden und Dienstleister gegen ein Entgelt oder eine Provision zusammengebracht werden, ohne dass der Vermittler die vermittelten Personenbeförderungsdienste selbst erbringt. Diese Vermittlungstätigkeiten können auf digitalen Plattformen oder über nichtdigitale Kanäle (einschließlich persönlich, von Tür zu Tür, telefonisch, per Post usw.) ausgeübt werden. Das Entgelt oder die Provision kann entweder vom Kunden oder vom Anbieter des Personenbeförderungsdienstes erhoben werden. Die Einnahmen aus den Vermittlungstätigkeiten können weitere Einkommensquellen umfassen (zum Beispiel Einnahmen aus dem Verkauf von Werbeflächen).

Diese Klasse umfasst:

  • den Betrieb von Online-Mitfahrplattformen, die es Fahrgästen ermöglichen, eine Fahrt zu buchen
  • die Bereitstellung von Vermittlungsdiensten für den Kauf von Land-, Wasser- oder Luftbeförderung für Fahrgäste
  • die Vermittlung von Fahrgastplätzen in Schiffen und Luftfahrzeugen

Diese Klasse umfasst auch:

  • die Vermittlung von Beförderung durch Funktaxidienste, ohne Beförderung zu erbringen
  • entgeltliche Reservierungsdienste für Personenbeförderung

Diese Klasse umfasst nicht:

  • den Betrieb von Taxis und sonstige Personenbeförderung im Straßenverkehr, siehe 49.3
  • die Vermittlung von Schienen-, Schiffs- und Luftfracht, siehe 52.31
  • den Betrieb von Online-Plattformen für die Vermietung von Fahrzeugen (Autos, Motorräder usw.) ohne Fahrer, siehe 77.51
  • Einheiten, die Reservierungsdienste neben zusätzlicher Reiseberatung oder -expertise anbieten, siehe 79.11
  • die kombinierten Tätigkeiten von Beherbergung, Reise und Verpflegung, d. h. Reisebüros und Reiseveranstalter, siehe 79.11, 79.12

Übergeordneter Code

52.3Vermittlungstätigkeiten für den Verkehr

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