ÖFFENTLICHE VERWALTUNG, VERTEIDIGUNG; SOZIALVERSICHERUNG
Erläuterung
Dieser Abschnitt umfasst Tätigkeiten hoheitlicher Art, die normalerweise von der öffentlichen Verwaltung ausgeübt werden. Dazu gehören der Erlass und die gerichtliche Auslegung von Gesetzen und der dazugehörigen Verordnungen sowie die Verwaltung der darauf beruhenden Programme, die gesetzgeberischen Tätigkeiten, das Steuerwesen, die Landesverteidigung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die Einwanderungsdienste, die auswärtigen Angelegenheiten und die Verwaltung staatlicher Programme.
Der rechtliche oder institutionelle Status ist an sich nicht der ausschlaggebende Faktor dafür, dass eine Tätigkeit in diesen Abschnitt gehört, sondern vielmehr die Tatsache, dass die Tätigkeit von einer im vorstehenden Absatz genannten Art ist. Das bedeutet, dass anderswo in der NACE eingeordnete Tätigkeiten nicht unter diesen Abschnitt fallen, auch wenn sie von öffentlichen Einrichtungen ausgeübt werden (so fällt beispielsweise die Verwaltung des Schulwesens – mit anderen Worten Regelungen, Kontrollen, Lehrpläne – unter diesen Abschnitt, der Unterricht selbst jedoch nicht (siehe Abschnitt Q), während ein Gefängnis oder ein Militärkrankenhaus dem Gesundheitswesen zugeordnet wird (siehe Abschnitt R)). Ebenso können einige in diesem Abschnitt beschriebene Tätigkeiten von nichtstaatlichen Einheiten ausgeübt werden.
Dieser Abschnitt umfasst auch die Tätigkeiten der gesetzlichen Sozialversicherung.