60.31Ebene 4
Nachrichtenagenturen
Erläuterung
Diese Klasse umfasst:
- Tätigkeiten von Nachrichtensyndikaten und Nachrichtenagenturen, die den Medien, Verlegern und Rundfunkveranstaltern Nachrichten, Bilder und Reportagen liefern
Diese Klasse umfasst nicht:
- den Einzelhandel mit Zeitungen, siehe 47.62
- Verlagstätigkeiten, siehe 58.1
- Rundfunk- und Audio- oder Videostreamingtätigkeiten (mit Vertriebsrechten), siehe 60.10, 60.20
- die Bereitstellung technischer Infrastruktur im Zusammenhang mit Audio- oder Videostreamingdiensten, Datenverarbeitungsdienste und damit verbundene Tätigkeiten, siehe 63.10
- Tätigkeiten unabhängiger Fotojournalisten, siehe 74.20
- Tätigkeiten unabhängiger Journalisten, siehe 90.11