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60.31Ebene 4

Nachrichtenagenturen

Erläuterung

Diese Klasse umfasst:

  • Tätigkeiten von Nachrichtensyndikaten und Nachrichtenagenturen, die den Medien, Verlegern und Rundfunkveranstaltern Nachrichten, Bilder und Reportagen liefern

Diese Klasse umfasst nicht:

  • den Einzelhandel mit Zeitungen, siehe 47.62
  • Verlagstätigkeiten, siehe 58.1
  • Rundfunk- und Audio- oder Videostreamingtätigkeiten (mit Vertriebsrechten), siehe 60.10, 60.20
  • die Bereitstellung technischer Infrastruktur im Zusammenhang mit Audio- oder Videostreamingdiensten, Datenverarbeitungsdienste und damit verbundene Tätigkeiten, siehe 63.10
  • Tätigkeiten unabhängiger Fotojournalisten, siehe 74.20
  • Tätigkeiten unabhängiger Journalisten, siehe 90.11

Übergeordneter Code

60.3Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten

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