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60Ebene 2

Rundfunkveranstalter, Nachrichtenagenturen und sonstige Verbreitung von Medieninhalten

Erläuterung

Diese Abteilung umfasst die Tätigkeiten der Erstellung von Inhalten oder des Erwerbs des Rechts, Inhalte zu verbreiten, und der anschließenden Ausstrahlung oder Verbreitung dieser Inhalte. Zu den in dieser Abteilung erfassten Arten von erstellten oder verbreiteten Inhalten gehören Radio, Fernsehen, Audio- und audiovisuelle Unterhaltung, Nachrichten, Talksendungen usw., einschließlich Programmen, die typischerweise thematischer Art sind (Programme, die ein bestimmtes Bevölkerungssegment ansprechen, wie Nachrichten, Sport, Bildung, jugendorientierte Programme). Die Ausstrahlung oder Verbreitung von Inhalten kann mit verschiedenen Technologien erfolgen, terrestrisch, über Satellit, über ein Kabelnetz oder über Ausstrahlung, Streaming oder Downloads im Internet. Diese Abteilung umfasst auch die Ausstrahlung von Live-Podcasts, die On-Demand-Verbreitung aufgezeichneter Podcasts und Downloads durch Dritte sowie die Tätigkeiten von Nachrichtenagenturen, sozialen Netzwerken, Blogs und Wiki-Sites sowie Online-Gaming-/Videospiel-Sites. Die Inhalte können den Nutzern kostenlos zur Verfügung gestellt werden oder nur gegen ein Abonnement oder Entgelt verfügbar sein.

Diese Abteilung umfasst nicht: den Betrieb von Kabel- oder Satellitenfernsehübertragungsnetzen (Abteilung 61); die Produktion von Ton- und audiovisuellen Aufnahmen (einschließlich aufgezeichneter Podcasts), die Tätigkeiten von Vlog-Sites und den Vertrieb von Filmen, Videos oder audiovisuellen Werken und ähnlichen Produktionen an Kinos, Fernsehnetze und -sender sowie Kinobetreiber (Abteilung 59); den Groß-/Einzelhandel mit Ton- und Videoaufnahmen auf physischen Datenträgern (Abteilungen 46 und 47); Einzelhandelsstellen für Zeitungen (Abteilung 47); die Vermietung von Videoplatten (Abteilung 77); die Tätigkeiten unabhängiger Schauspieler (einschließlich Influencer, die in Vlogs auftreten) und unabhängiger Blogger (Abteilung 90); das Verlegen von Videospielen und anderer Software (Abteilung 58); die Bereitstellung von Computerinfrastruktur und Hosting-Tätigkeiten sowie die Tätigkeiten von Web-Suchportalen (Abteilung 63); die Tätigkeiten von Glücksspiel-Sites (Abteilung 92).

Übergeordneter Code

JVERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN

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