Verlagswesen
Erläuterung
Diese Abteilung umfasst das Verlegen von Büchern, Broschüren, Faltblättern, Wörterbüchern, Enzyklopädien, Atlanten, Karten und Plänen; das Verlegen von Zeitungen, Zeitschriften und Periodika; das Verlegen von Adressbüchern und Adresslisten sowie sonstiges Verlagswesen (einschließlich des Verlegens von Software).
Das Verlegen umfasst den Erwerb von Urheberrechten an Inhalten (Informationsprodukten) und die Bereitstellung dieser Inhalte für die breite Öffentlichkeit, indem die Reproduktion und der Vertrieb dieser Inhalte in verschiedenen Formen übernommen (oder veranlasst) wird. Verleger können Dritten Rechte zum Vertrieb ihrer Inhalte lizenzieren, oder sie können Inhalte verlegen und vertreiben, die sie erstellen oder besitzen. Alle möglichen Formen des Verlegens (in gedruckter, digitaler, analoger oder jeder anderen Form) und Selbstverlagstätigkeiten sind in dieser Abteilung enthalten, mit Ausnahme des Verlegens von Kinofilmen und Musik.
Diese Abteilung umfasst das Streaming von Inhalten (zum Beispiel Software und Bücher) durch Inhaltsverleger.
Diese Abteilung umfasst nicht die Produktion von Kinofilmen, Videos und Filmen, das Verlegen von Musik und die Produktion von Original-(Ton-)Masteraufnahmen, siehe Abteilung 59.
Ebenfalls ausgeschlossen sind der Erwerb von Rechten von Verlegern zur Ausstrahlung und zum Vertrieb von Inhalten (siehe Abteilung 60), Computerprogrammierungstätigkeiten (siehe Abteilung 62), das Drucken (siehe Gruppe 18.1) und die Massenvervielfältigung von bespielten Medien (siehe Klasse 18.20).