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JEbene 1

VERLAGSWESEN, RUNDFUNK SOWIE ERSTELLUNG UND VERBREITUNG VON MEDIENINHALTEN

Erläuterung

Dieser Abschnitt umfasst die Erstellung und Veröffentlichung, die Ausstrahlung und den sonstigen Vertrieb von Informationserzeugnissen.

Dieser Abschnitt umfasst: das Verlegen von Büchern, Zeitungen, Zeitschriften und Software (Abteilung 58); die Produktion von Bestandteilen von Kinofilmen, Videos und Fernsehprogrammen, die Tonaufnahme und das Verlegen von Musik (Abteilung 59); den Hörfunk und das Fernsehen sowie die Tätigkeiten der Produktion und des Vertriebs von Fernseh- oder Rundfunkprogrammen, einschließlich des Betriebs von Streaming-, Download- und Inhaltsvertriebsplattformen (Sharing), die nicht mit der Veröffentlichung der Inhalte verbunden sind, des Betriebs von Blogs und Wikiseiten, sozialen Netzwerkseiten und Seiten für Onlinespiele / Videospiele (Abteilung 60).

Das Verlegen bezeichnet den Erwerb von Urheberrechten an Inhalten (Informationserzeugnissen) und die Bereitstellung dieser Inhalte für die Allgemeinheit, indem die Vervielfältigung und der Vertrieb dieser Inhalte in verschiedenen Formen vorgenommen (oder veranlasst) werden. Verleger können ausschließlich verlegen und anschließend anderen die Rechte zum Vertrieb ihrer Inhalte lizenzieren, oder sie können Inhalte verlegen und vertreiben, die sie selbst schaffen oder besitzen. Alle möglichen Formen des Verlegens (in gedruckter, elektronischer, digitaler, analoger oder jeder anderen Form) sowie die Tätigkeiten des Selbstverlegens sind in diesem Abschnitt enthalten.

Einzelne Bestandteile der Fernsehprogrammgestaltung (zum Beispiel Filme, Fernsehserien) werden durch Tätigkeiten der Abteilung 59 produziert, während die Erstellung eines vollständigen Programms für einen Fernsehsender aus in der Abteilung 59 produzierten Bestandteilen oder aus anderen Bestandteilen (zum Beispiel Live-Nachrichtenprogrammen) in der Abteilung 60 enthalten ist. Die Abteilung 60 umfasst auch die Ausstrahlung dieses Programms durch den Produzenten.

Dieser Abschnitt umfasst auch:

  • die Schaffung und Verpachtung von Urheberrechten für veröffentlichte Inhalte

Dieser Abschnitt umfasst nicht:

  • den Groß- und Einzelhandel mit bespielten Datenträgern, siehe Abschnitt G
  • die Tätigkeiten der Erbringung von Telekommunikations- und damit verbundenen Dienstleistungen, d. h. die Übertragung von Sprache, Daten, Text, Ton und Video, die Tätigkeiten der Computerprogrammierung, die Tätigkeiten der Recheninfrastruktur und des Hostings sowie Web-Suchportale, siehe Abschnitt K
  • die Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen unter Verwendung veröffentlichter Software für Finanz- und Versicherungstechnologien, siehe Abschnitt L
  • die Verwaltung von Urheberrechten, siehe 74.91
  • die Vermietung von Datenträgern, siehe 77.22
  • die Tätigkeiten unabhängiger Musiker und Schauspieler (einschließlich Influencern, die in Vlogs auftreten), Schriftsteller und Blogger, deren Inhalte von einem Dritten veröffentlicht werden, sowie Glücksspielseiten, siehe Abschnitt S

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