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GEbene 1

HANDEL

Erläuterung

Dieser Abschnitt umfasst den Groß- und Einzelhandel (mit anderen Worten den Verkauf ohne Weiterverarbeitung) mit allen Arten von physischen Waren sowie die Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Warenverkauf. Waren sind physische, hergestellte Gegenstände, für die eine Nachfrage besteht, an denen Eigentumsrechte begründet werden können und deren Eigentum durch Transaktionen auf Märkten von einer Einheit auf eine andere übertragen werden kann. Dies steht im Einklang mit den Definitionen und Konzepten, die im Bereich der Zahlungsbilanz, von der Task Force Digitale Wirtschaft der G20, im Handbuch zur Messung des digitalen Handels usw. angewandt werden.

Der Groß- und Einzelhandel bilden die letzten Schritte im Vertrieb von Waren. Zu diesem Zweck werden Hilfstätigkeiten (siehe die einleitenden Leitlinien, Kapitel xx) ausgeübt, die eine Reihe üblicher, mit dem Handel verbundener Arbeiten (oder Manipulationen) umfassen, ohne die Waren umzuwandeln. Zu diesen Arbeiten (oder Manipulationen) gehören zum Beispiel das Sortieren, Klassieren und Zusammenstellen von Waren, das Mischen von Waren (zum Beispiel Sand), das Abfüllen (mit oder ohne vorherige Flaschenreinigung), das Verpacken, das Aufteilen von Massengütern und das Umpacken zur Verteilung in kleineren Mengen, die Lagerung (ob gefroren oder gekühlt oder nicht). Werden die genannten Tätigkeiten nicht als übliche, mit dem Handel verbundene Arbeiten (oder Manipulationen) ausgeübt, so können sie als Haupt-, Neben- oder Hilfstätigkeiten in anderen Abschnitten der NACE ausgeübt werden.

Die Unterscheidung zwischen Großhandel (Abteilung 46) und Einzelhandel (Abteilung 47) beruht auf der Art des Kunden.

Der Großhandel ist der Wiederverkauf neuer und gebrauchter Waren an Einzelhändler, der Handel zwischen Unternehmen (zum Beispiel an industrielle, gewerbliche, institutionelle oder gewerbliche Nutzer) oder an andere Großhändler, oder er besteht darin, als Vermittler oder Makler beim Ankauf von Waren für solche Personen oder Unternehmen oder beim Verkauf von Waren an diese zu handeln. Zu den wichtigsten einbezogenen Unternehmensarten gehören Handelsgroßhändler, mit anderen Worten Großhändler, die das Eigentum an den von ihnen verkauften Waren erwerben, wie Großhändler oder Zwischenhändler, Industrieverteiler, Exporteure, Importeure und genossenschaftliche Einkaufsvereinigungen, Verkaufsniederlassungen und Verkaufsbüros (jedoch keine Einzelhandelsgeschäfte), die von industriellen oder bergbaulichen Einheiten getrennt von ihren Betrieben oder Bergwerken zum Zweck der Vermarktung ihrer Erzeugnisse unterhalten werden und die nicht nur Bestellungen entgegennehmen, die durch Direktlieferungen aus den Betrieben oder Bergwerken ausgeführt werden. Ebenfalls einbezogen sind Waren- und Rohstoffmakler, Kommissionäre, Agenten, Assembler und Käufer. Erwirbt der Großhändler nicht das Eigentum an den von ihm gehandelten Waren, so wird er der Gruppe 46.1 zugeordnet. Erwirbt der Großhändler das Eigentum an den Waren, auch wenn er für Rechnung eines Dritten handelt, so wird er den Gruppen 46.2 bis 46.9 zugeordnet.

Großhändler stellen häufig Waren in großen Losen physisch zusammen, sortieren und klassieren sie, teilen Massengüter auf, packen sie um und verteilen sie in kleineren Losen weiter (zum Beispiel bei Arzneimitteln); sie lagern, kühlen, liefern und installieren Waren, betreiben Verkaufsförderung für ihre Kunden und gestalten Etiketten.

Der Einzelhandel ist der Wiederverkauf neuer und gebrauchter Waren an Endverbraucher für den persönlichen oder häuslichen Verbrauch oder Gebrauch, über welchen Kanal auch immer, in Geschäften, Kaufhäusern, an Ständen, in Versandhäusern, durch Haustürverkäufer, Straßenhändler, Verbrauchergenossenschaften, Auktionshäuser usw. Er umfasst den Verkauf von Waren über Ausstellungsräume (in denen die ausgestellten Waren gekauft werden können), über kurzlebige Verkaufsstellen (zum Beispiel Pop-up-Geschäfte) sowie in automatisierten Einzelhandelsgeschäften.

Die meisten Einzelhändler erwerben das Eigentum an den von ihnen verkauften Waren, einige handeln jedoch als Agenten für einen Auftraggeber und verkaufen entweder in Kommission oder auf Provisionsbasis. Erwirbt der Einzelhändler nicht das Eigentum an den von ihm gehandelten Waren, so wird er der Gruppe 47.9 zugeordnet. Erwirbt der Einzelhändler das Eigentum an den Waren, auch wenn er für Rechnung eines Dritten handelt, so wird er den Gruppen 47.1 bis 47.8 zugeordnet.

Die NACE trifft auf Gruppen- und Klassenebene keine Unterscheidung zwischen dem Einzelhandel im Geschäft und dem Online-Einzelhandel. Die meisten Einzelhandelstätigkeiten werden sowohl im Geschäft als auch online (sowie über andere Vertriebskanäle) ausgeübt, und es ist schwierig, anhand der wichtigsten Verkaufsmethode zwischen den beiden Vertriebs-/Verkaufskanälen zu unterscheiden. Der Anteil der Verkäufe im Geschäft und online kann im Laufe der Zeit schwanken, was sich auf die Stabilität der Klassifikation auswirkt. Das wichtigste Klassifikationskriterium für den Einzelhandel in der NACE beruht darauf, was verkauft wird, und nicht auf dem Verkaufskanal.

Der Einzelhandel über Versand oder das Internet wird nach der Art der verkauften Waren zugeordnet.

Die Unterscheidung zwischen Groß- und Einzelhandel beruht nicht auf der Menge der verkauften Waren, da der Großhandel stückweise erfolgen kann, ebenso wie der Einzelhandel in großen Mengen erfolgen kann. Die wichtigste Unterscheidung zwischen Groß- und Einzelhandel ist vielmehr die Art des Kunden. Der Großhandel betrifft in der Regel gewerbliche Kunden, während der Einzelhandel in der Regel Endkunden wie private Haushalte betrifft. Verkauft ein Händler ohne Unterscheidung sowohl an gewerbliche Kunden als auch an Endkunden und ist es praktisch unmöglich, die überwiegende Kundenart zu bestimmen, so wird empfohlen, den Verkäufer als Einzelhändler zu behandeln.

Das Mischen von Getränken, das vom Hersteller oder von einem Auftragnehmer erbracht wird, wird dem verarbeitenden Gewerbe (Abschnitt C) zugeordnet. Wird es als übliche, mit dem Handel verbundene Arbeit (oder Manipulation) ausgeübt, so gilt es als Hilfstätigkeit und wird in den Abschnitt G integriert.

Dieser Abschnitt umfasst auch:

  • die Transithandelstätigkeiten, die im Ankauf von Rohstoffen und deren Verbringung von einem Zollgebiet in ein anderes bestehen. Der Transithandel stellt ein Dreiecksgeschäft dar, bei dem der Transithändler Aus- und Einfuhrgeschäfte zwischen zwei oder mehr verschiedenen Ländern außerhalb seines eigenen Wirtschaftsgebiets abwickelt. Der Transithändler ist während des Transports Eigentümer des Rohstoffs (anders als Vermittler, die nicht das Eigentum an den vermittelten Waren erwerben)
  • die spezialisierten und nicht spezialisierten Vermittlungsdienstleistungen für den Einzelhandel, siehe 47.9
  • den Verkauf von Lebensmitteln und Getränken über Verkaufsautomaten oder automatisierte Verkaufsstellen

Dieser Abschnitt umfasst nicht:

  • den Handel mit Elektrizität, siehe 35.15
  • den Handel mit gasförmigen Brennstoffen für die Energieversorgung über Leitungen, siehe 35.23
  • den Handel mit digitalen Gütern, das Streaming und Herunterladen von Inhalten auf digitalen Plattformen (z. B. E-Books, Audio), siehe Abschnitt J
  • die Tätigkeiten von Wiederverkäufern vorausbezahlter Telefonkarten und -dienste, siehe 61.20
  • die Reparatur von Kraftwagen und Krafträdern, siehe Abteilung 95
  • Genossenschaften; diese werden nach ihrer überwiegenden Tätigkeit eingeordnet

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