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CEbene 1

VERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN

Erläuterung

Dieser Abschnitt umfasst die physikalische, mechanische, chemische oder biologische Umwandlung von Materialien, Stoffen oder Bestandteilen in neue Erzeugnisse, wobei dies jedoch nicht als einziges universelles Kriterium zur Definition des verarbeitenden Gewerbes herangezogen werden kann (siehe die Anmerkung zur Verarbeitung von Abfällen weiter unten). Die umzuwandelnden Materialien, Stoffe oder Bestandteile sind entweder Rohstoffe oder Erzeugnisse der Landwirtschaft, der Forstwirtschaft, der Fischerei, des Bergbaus oder der Gewinnung von Steinen und Erden sowie Erzeugnisse anderer Tätigkeiten des verarbeitenden Gewerbes. Eine wesentliche Veränderung, Erneuerung oder Wiederherstellung von Waren gilt im Allgemeinen als verarbeitendes Gewerbe.

Das Erzeugnis eines Fertigungsprozesses kann fertig sein, in dem Sinne, dass es gebrauchs- oder verbrauchsfertig ist, oder halbfertig, in dem Sinne, dass es zu einer Vorleistung für die weitere Verarbeitung wird. So ist beispielsweise das Erzeugnis der Tonerderaffinerie die Vorleistung, die bei der Primärerzeugung von Aluminium verwendet wird; Primäraluminium ist die Vorleistung für das Ziehen von Aluminiumdraht; Aluminiumdraht ist die Vorleistung für die Herstellung von Drahtwaren.

Die Herstellung spezialisierter Bestandteile und Teile von sowie von Zubehör und Zusatzteilen zu Maschinen und Ausrüstungen wird in der Regel derselben Klasse zugeordnet wie die Herstellung der Maschinen und Ausrüstungen, für die die Teile und das Zubehör bestimmt sind. Die Herstellung nicht spezialisierter Bestandteile und Teile von Maschinen und Ausrüstungen (zum Beispiel Motoren, Kolben, Elektromotoren, elektrische Baugruppen, Ventile, Zahnräder, Wälzlager) wird der entsprechenden Klasse des verarbeitenden Gewerbes zugeordnet, ohne Rücksicht auf die Maschinen und Ausrüstungen, in die diese Erzeugnisse eingebaut werden können.

Die Herstellung spezialisierter Bestandteile und Zubehörteile durch Formen oder Strangpressen von Kunststoffen wird gewöhnlich der Gruppe 22.2 zugeordnet.

Die Montage der Bestandteile von Fertigerzeugnissen gilt als verarbeitendes Gewerbe. Dazu gehört die Montage von Fertigerzeugnissen aus selbst hergestellten oder zugekauften Bestandteilen.

Die Verwertung von Abfällen, mit anderen Worten die Verarbeitung von Abfällen zu Sekundärrohstoffen*, wird der Gruppe 38.2 zugeordnet. Auch wenn dies physikalische, mechanische, biologische oder chemische Umwandlungen umfassen kann, gilt dies nicht als Teil der Tätigkeiten des verarbeitenden Gewerbes. Der Hauptzweck dieser Tätigkeiten wird in der Behandlung oder Verarbeitung von Abfällen gesehen, weshalb sie dem Abschnitt E zugeordnet werden. Die Herstellung neuer Erzeugnisse aus Sekundärrohstoffen wird jedoch dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet, auch wenn bei diesen Prozessen Abfälle als Vorleistung verwendet werden (so gilt beispielsweise die Gewinnung von Silber aus Filmabfällen als ein Fertigungsprozess).

Die spezialisierte Wartung und Reparatur von industriellen, gewerblichen und ähnlichen Maschinen und Ausrüstungen wird im Allgemeinen der Abteilung 33 zugeordnet. Die Reparatur und Wartung von Computern, Gebrauchsgütern, Kraftwagen und Krafträdern wird jedoch der Abteilung 95 zugeordnet.

Die Installation von Maschinen und Ausrüstungen wird, wenn sie als spezialisierte Tätigkeit ausgeführt wird, der Klasse 33.20 zugeordnet.

Die Wartung, Reparatur und Installation von Ausrüstungen, die einen integralen Bestandteil von Gebäuden oder ähnlichen Bauwerken bilden (zum Beispiel die Wartung, Reparatur und Installation von Rolltreppen oder von Klimaanlagen), wird als Baugewerbe dem Abschnitt F zugeordnet, sofern sie auf der Baustelle ausgeführt wird.

Dieser Abschnitt enthält auch die Tätigkeiten fabrikloser Warenproduzenten (FGP) im verarbeitenden Gewerbe (siehe die einleitenden Leitlinien, Randnummer xx).

In der Regel umfassen die Tätigkeiten im Abschnitt des verarbeitenden Gewerbes die Umwandlung von Materialien in neue, wiederaufgebaute und wiederaufbereitete Erzeugnisse. Ihr Erzeugnis ist ein neues Erzeugnis. Zur Klarstellung gelten die folgenden Tätigkeiten in der NACE als verarbeitendes Gewerbe:

  • die Verarbeitung von frischem Fisch (das Öffnen von Austern, das Filetieren von Fisch), die nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs erfolgt, siehe 10.20
  • das Pasteurisieren und Abfüllen von Milch, siehe 10.51
  • das Zurichten von Leder, siehe 15.11
  • das Konservieren von Holz, siehe 16.12
  • das Drucken und damit verbundene Tätigkeiten, mit Ausnahme verlegter Erzeugnisse, siehe 18.1
  • das Runderneuern von Reifen, siehe 22.11
  • die Herstellung von Transportbeton, siehe 23.63
  • das Galvanisieren, Elektroplattieren, Plattieren usw. und sonstige metallische oder nichtmetallische Beschichtungen von Metallen, siehe 25.51
  • die Wärmebehandlung von Metallen, siehe 25.52
  • das Nachfüllen von Tintenpatronen, siehe 26.20
  • das Nachfüllen oder Wiederbefüllen von Feuerlöschern, siehe 28.29
  • der Wiederaufbau oder die Wiederaufbereitung von Maschinen (z. B. Automobilmotoren), siehe 29.10
  • die von einem Verkäufer erbrachte Montage oder das Mischen mehrerer zu verkaufender Erzeugnisse. Wird die Montage von einem Auftragnehmer erbracht, so ist diese Tätigkeit dem verarbeitenden Gewerbe zuzuordnen.

Umgekehrt gibt es Tätigkeiten, die zwar mitunter Umwandlungsprozesse umfassen, aber anderen Abschnitten der NACE zugeordnet werden; mit anderen Worten, sie gelten nicht als verarbeitendes Gewerbe. Dazu gehören:

  • der Holzeinschlag, der dem Abschnitt A zugeordnet wird
  • die Veredelung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die dem Abschnitt A zugeordnet wird
  • die Zubereitung von Speisen zum unmittelbaren Verzehr an Ort und Stelle, die der Abteilung 56 zugeordnet wird
  • die Aufbereitung von Erzen und anderen Mineralien, die dem Abschnitt B zugeordnet wird
  • die Erzeugung gasförmiger Brennstoffe für die Energieversorgung über ein permanentes Netz, die dem Abschnitt D zugeordnet wird
  • die Herstellung von Kompost aus organischen Abfällen, die dem Abschnitt E zugeordnet wird
  • die im Rahmen einer Lieferung oder von einem Verkäufer erbrachte Montage; ist die Montage jedoch die Haupttätigkeit eines Auftragnehmers, so wird sie dem verarbeitenden Gewerbe zugeordnet
  • die Tätigkeiten des Aufteilens von Massengütern und der Weiterverteilung in kleineren Mengen, einschließlich des Verpackens, Umpackens oder Abfüllens von Erzeugnissen (z. B. als Spirituosen oder Chemikalien); des Sortierens und Weiterverkaufens von Schrott; des Mischens von Farben nach Kundenauftrag; des Zuschneidens von Metallen nach Kundenauftrag; einer Behandlung, die nicht zu einem anderen Gut führt, die dem Abschnitt G zugeordnet werden
  • das Verlagswesen und die kombinierten Tätigkeiten von Verlag und Druck, die dem Abschnitt J zugeordnet werden

Anmerkung: * Sekundärrohstoffe sind Materialien und Erzeugnisse, die durch einfache Wiederverwendung oder durch Recycling und Verwertung als Rohstoffe verwendet werden können.

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