nacebel.codes
Looking for a better accounting solution? Financica offers AI-native bookkeeping — 3 months free.financica.app
FEbene 1

BAUGEWERBE/BAU

Erläuterung

Dieser Abschnitt umfasst die Tätigkeiten des allgemeinen Hochbaus und des spezialisierten Baus für Gebäude und Tiefbauwerke. Er umfasst Neubauten, Reparaturen, Anbauten und Umbauten, die Errichtung von Fertiggebäuden oder -bauwerken auf der Baustelle sowie Bauten vorübergehender Art.

Der allgemeine Bau ist der Bau vollständiger Gebäude (zum Beispiel Wohnhäuser, Bürogebäude, Geschäfte sowie Zweckgebäude oder landwirtschaftliche Gebäude). Er umfasst auch den Bau von Tiefbauwerken (zum Beispiel Autobahnen, Straßen, Brücken, Tunnel, Eisenbahnen, Flugplätze, Häfen und andere Wasserbauprojekte, Bewässerungssysteme, Kanalisationssysteme, Industrieanlagen, Rohr- und Stromleitungen, Sportanlagen).

Diese Arbeiten können auf eigene Rechnung oder gegen Entgelt oder auf vertraglicher Grundlage ausgeführt werden. Teile der Arbeiten und mitunter sogar die gesamten praktischen Arbeiten können an Unterauftragnehmer vergeben werden. Ein Hauptauftragnehmer, der die Gesamtverantwortung für ein Bauvorhaben trägt, wird hier eingeordnet.

Ferner ist die Reparatur von Gebäuden und Ingenieurbauwerken eingeschlossen. Die Wartung, Reparatur und Installation von Ausrüstungen, die einen integralen Bestandteil von Gebäuden bilden (zum Beispiel Rolltreppen oder Klimaanlagen), werden als Baugewerbe dem Abschnitt F zugeordnet, sofern sie auf der Baustelle ausgeführt werden.

Dieser Abschnitt umfasst die vollständige Errichtung von Gebäuden (Abteilung 41), die vollständige Errichtung von Tiefbauwerken (Abteilung 42) sowie spezialisierte Bautätigkeiten, sofern sie nur als Teil des Bauprozesses ausgeführt werden (Abteilung 43).

Die Vermietung von Bauausrüstung mit Bedienungspersonal wird der spezifischen Bautätigkeit zugeordnet, die mit dieser Ausrüstung ausgeführt wird.

Dieser Abschnitt umfasst auch:

  • die Renovierung, Erneuerung, Wiederherstellung und Nachrüstung historischer und archäologischer Stätten und Gebäude

Dieser Abschnitt umfasst nicht:

  • Fertigungsvorgänge, die nicht auf der Baustelle ausgeführt werden, siehe Abschnitt C
  • die Herstellung und Lieferung von Konstruktionen und vorgefertigten Bauteilen aus Holz oder Metall mit minimalen Bauarbeiten vor Ort, siehe die Abteilungen 16, 25
  • archäologische Ausgrabungen, siehe 72.20
  • die Erhaltung, Restaurierung und sonstige unterstützende Tätigkeiten für das Kulturerbe, siehe 91.30

Untercodes3