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56Ebene 2

Gastronomie

Erläuterung

Diese Abteilung umfasst die Tätigkeiten der Speisen- und Getränkeverpflegung, die Mahlzeiten oder Getränke zum sofortigen Verzehr bereitstellen, sei es in traditionellen Restaurants, Selbstbedienungs- oder Take-away-Restaurants, ob dauerhaft oder vorübergehend, mit oder ohne Sitzplätze. Entscheidend ist die Tatsache, dass Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr angeboten werden, und nicht die Art der Einrichtung, die sie bereitstellt.

Diese Abteilung umfasst nicht:

  • die Herstellung von Mahlzeiten, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet sind oder nicht zum sofortigen Verzehr vorgesehen sind, oder von zubereiteten Lebensmitteln, die nicht als Mahlzeit gelten, siehe Abteilungen 10 und 11
  • den Verkauf von nicht selbst hergestellten Lebensmitteln, die nicht als Mahlzeit gelten, oder von Mahlzeiten, die nicht zum sofortigen Verzehr geeignet sind, siehe Abschnitt G
  • Kaffeespender und Verkaufsautomaten, die von der Maschine selbst zubereitete Speisen und Getränke verkaufen, siehe Abteilung 47

Übergeordneter Code

IGASTGEWERBE/BEHERBERGUNG UND GASTRONOMIE

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