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10Ebene 2

Herstellung von Nahrungs- und Futtermitteln

Erläuterung

Diese Abteilung umfasst die Verarbeitung von Erzeugnissen der Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei zu Nahrungsmitteln für Menschen oder Tiere sowie die Herstellung verschiedener Zwischenerzeugnisse, die nicht unmittelbar Nahrungsmittel sind. Bei dieser Tätigkeit fallen häufig Nebenerzeugnisse von größerem oder geringerem Wert an (zum Beispiel Häute aus der Schlachtung oder Ölkuchen aus der Ölherstellung).

Diese Abteilung ist nach Tätigkeiten gegliedert, die sich mit verschiedenen Arten von Erzeugnissen befassen: Fleisch, Fisch, Obst und Gemüse, Fette und Öle, Milcherzeugnisse, Mahlerzeugnisse, Futtermittel und andere Nahrungsmittel. Die Herstellung kann sowohl für eigene Rechnung als auch für Dritte erfolgen, wie bei der Lohnschlachtung.

Einige Tätigkeiten gelten als verarbeitendes Gewerbe, auch wenn die Erzeugnisse im eigenen Geschäft des Herstellers im Einzelhandel verkauft werden (zum Beispiel die Tätigkeiten in Bäckereien, Konditoreien und Fleischwarengeschäften, die ihre eigene Produktion verkaufen). Ist die Verarbeitung jedoch minimal und führt sie nicht zu einer echten Umwandlung, wird die Einheit in den Abschnitt G eingeordnet.

Diese Abteilung umfasst auch die Herstellung von Flüssigkeiten, die als Nahrungsmittel gelten oder für die ähnliche Herstellungsverfahren verwendet werden (zum Beispiel Milch und Fruchtsaft/-konzentrat).

Diese Abteilung umfasst nicht die Zubereitung von Mahlzeiten zum unmittelbaren Verzehr, siehe Abteilung 56.

Übergeordneter Code

CVERARBEITENDES GEWERBE/HERSTELLUNG VON WAREN

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