Einzelhandel
Erläuterung
Diese Abteilung umfasst den Wiederverkauf (Verkauf ohne Weiterverarbeitung oder nach geringfügigen Änderungen oder üblicher Behandlung, zum Beispiel Aufarbeitung) von neuen und gebrauchten körperlichen Gütern an die Allgemeinheit für den persönlichen oder häuslichen Ver- oder Gebrauch, durch Läden, Kaufhäuser, Verbrauchergenossenschaften, Verkaufsstände, Versandhäuser, das Internet, Haustürverkäufer, Hausierer, Verkaufsautomaten usw.
Diese Abteilung umfasst den Einzelhandel mit neuen und gebrauchten Kraftfahrzeugen und Krafträdern, einschließlich Elektrofahrzeugen.
Die Klassifizierung der Einzelhandelstätigkeiten erfolgt anhand der gehandelten Güter und nicht nach der Verkaufsart (im Laden, online, über Verkaufsstände und Märkte usw.). Die Einzelhandelstätigkeiten werden in Tätigkeiten des Facheinzelhandels (Gruppen 47.2 bis 47.8) und Tätigkeiten des nicht spezialisierten Einzelhandels (Gruppe 47.1) unterteilt.
Der Einzelhandel umfasst den Einzelhandel mit Gebrauchtwaren (Klasse 47.79). Die vorstehenden Gruppen sind nach dem Sortiment der verkauften Erzeugnisse weiter unterteilt.
Vermittlungstätigkeiten im Einzelhandel, die Transaktionen zwischen Käufern und Verkäufern für die Bestellung und/oder Lieferung von Gütern gegen ein Entgelt oder eine Provision erleichtern, ohne das Eigentum an den Gütern zu erwerben, werden der Gruppe 47.9 zugeordnet. Alle übrigen Einzelhandelstätigkeiten werden, auch wenn der Einzelhändler im Auftrag eines Dritten handelt, den Gruppen 47.1 bis 47.8 zugeordnet.
Die in dieser Abteilung verkauften Güter beschränken sich auf Güter, die üblicherweise als Konsumgüter oder Einzelhandelsgüter bezeichnet werden. Daher sind Güter, die normalerweise nicht in den Einzelhandel gelangen (zum Beispiel Getreidekörner, Erze, Industriemaschinen), ausgeschlossen. Downloads (zum Beispiel Bücher, Videos) sind ebenfalls ausgeschlossen.
Die Regeln für die Bestimmung der Tätigkeiten des Facheinzelhandels und des nicht spezialisierten Einzelhandels sind in den Absätzen xx–xx der einleitenden Leitlinien beschrieben.
Diese Abteilung umfasst auch den Einzelhandel mit Gütern, die überwiegend an die Allgemeinheit aus ausgestellter Ware verkauft werden (zum Beispiel Personalcomputer, Schreibwaren, Farben oder Bauholz), auch wenn diese Erzeugnisse möglicherweise nicht für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch bestimmt sind. Die im Handel übliche Behandlung berührt nicht den grundlegenden Charakter der Ware und kann zum Beispiel das Sortieren, Trennen, Mischen und Verpacken, die Lieferung und Installation von Gütern sowie die Verkaufsförderung für ihre Kunden umfassen, sofern sie vom selben Händler erbracht wird.
Diese Abteilung umfasst auch:
- den Einzelhandel mit Kraftstoffen für Kraftfahrzeuge und mit Schmier- oder Kühlprodukten
- die Tätigkeiten von Auktionshäusern im Einzelhandel für neue und gebrauchte Güter Dritter, einschließlich Interneteinzelhandelsauktionen
- die Tätigkeiten von Einheiten, die Vermittlungsdienstleistungen für den spezialisierten oder nicht spezialisierten Einzelhandel (Marktplätze) erbringen, die Transaktionen zwischen Käufern und Verkäufern für die Bestellung und/oder Lieferung körperlicher Güter gegen ein Entgelt oder eine Provision erleichtern, ohne das Eigentum an den vermittelten Gütern zu erwerben. Diese Tätigkeiten können auf digitalen Plattformen oder über nicht digitale Kanäle ausgeübt werden (siehe Gruppe 47.9)
- Verkaufsautomaten, die andere Güter als Lebensmittel und Getränke verkaufen
- Verkaufsautomaten, die Lebensmittel und Getränke verkaufen, die von der Maschine selbst zubereitet werden
Diese Abteilung umfasst nicht:
- den Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch Landwirte, siehe Abteilung 01
- die Herstellung und den Verkauf von Gütern, die im Allgemeinen als verarbeitendes Gewerbe in den Abteilungen 10 bis 32 eingestuft werden
- den Handel mit Getreidekörnern, Erzen, Rohöl, Industriechemikalien, Eisen und Stahl sowie Industriemaschinen und -ausrüstungen, siehe Abteilung 46
- den Verkauf von Lebensmitteln und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle und den Verkauf von Speisen zum Mitnehmen, siehe Abteilung 56
- der Handel mit digitalen Gütern, das Streaming und Herunterladen von Inhalten auf digitalen Plattformen (z. B. E-Books, Audio) fallen unter Abschnitt J
- die Vermietung und das Leasing von Kraftfahrzeugen oder Krafträdern, siehe 77.1
- die Vermietung und das Leasing von Gebrauchs- und Haushaltsgütern an die Allgemeinheit, siehe 77.2