Landwirtschaft, Jagd und damit verbundene Tätigkeiten
Erläuterung
DURCHFÜHRUNGSREGEL
In der Landwirtschaft tritt eine häufige Situation, in der die Aufteilung der Wertschöpfung Schwierigkeiten bereitet, dann auf, wenn eine Einheit ein Erzeugnis aus ihrer eigenen landwirtschaftlichen Produktion herstellt. Zum Beispiel, wenn eine Einheit Weintrauben erzeugt und aus den selbst erzeugten Weintrauben Wein herstellt, oder wenn sie Oliven erzeugt und aus den selbst erzeugten Oliven Öl herstellt. In diesen Fällen ist die am besten geeignete Ersatzgröße die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden. Die Anwendung dieser Größe auf diese vertikal integrierten Tätigkeiten würde in der Regel dazu führen, dass die Einheiten der Landwirtschaft zugeordnet werden. Im selben Fall werden die Einheiten für andere landwirtschaftliche Erzeugnisse per Konvention der Landwirtschaft zugeordnet, um eine harmonisierte Behandlung zu gewährleisten.
Diese Abteilung umfasst zwei grundlegende Tätigkeiten, nämlich die Erzeugung pflanzlicher Erzeugnisse und die Erzeugung tierischer Erzeugnisse.
Die gemischte Landwirtschaft (Gruppe 01.5) bricht mit den üblichen Grundsätzen zur Bestimmung der Haupttätigkeit. Er berücksichtigt, dass viele landwirtschaftliche Einheiten eine einigermaßen ausgewogene Erzeugung von Pflanzen und Tieren aufweisen und dass es willkürlich wäre, sie der einen oder der anderen Kategorie zuzuordnen.
Diese Abteilung umfasst den erdlosen Anbau von Pflanzen, etwa nach hydroponischen und aquaponischen Methoden.
Diese Abteilung umfasst auch die mit der Landwirtschaft verbundenen Dienstleistungen sowie die Jagd, das Fangen von Tieren und damit verbundene Tätigkeiten.
Die landwirtschaftlichen Tätigkeiten umfassen nicht die anschließende Verarbeitung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (eingeordnet in den Abteilungen 10, 11 und 12), soweit sie über das hinausgeht, was zu ihrer Vorbereitung für die Primärmärkte erforderlich ist. Die Vorbereitung der Erzeugnisse für die Primärmärkte ist hier enthalten.
Diese Abteilung umfasst nicht die Geländegestaltung (zum Beispiel Terrassierung landwirtschaftlicher Flächen, Entwässerung, Herrichtung von Reisfeldern), die in Abschnitt F eingeordnet ist, sowie Käufer und Genossenschaften, die mit der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse befasst sind und in Abschnitt G eingeordnet sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind die Tätigkeiten der Landschaftsgestaltung, die in Klasse 81.30 eingeordnet sind.