61Ebene 2
Telekommunikation
Erläuterung
Diese Abteilung umfasst:
- Tätigkeiten der Erbringung von Telekommunikations- und damit verbundenen Dienstleistungen, d. h. die Übertragung von Sprache, Daten, Text, Ton und Video. Die Übertragungseinrichtungen, die diese Tätigkeiten ausführen, können auf einer einzigen Technologie oder einer Kombination von Technologien beruhen. Die Gemeinsamkeit der in dieser Abteilung eingeordneten Tätigkeiten besteht in der Übertragung von Inhalten, ohne an deren Erstellung oder Veränderung beteiligt zu sein. Im Falle der Übertragung von Fernsehsignalen kann dies die Zusammenfassung vollständiger, gebündelter und programmierter Kanäle (produziert in Abteilung 60) zu Programmpaketen umfassen
- die Bereitstellung von Diensten für die Machine-to-Machine-Kommunikation
- die Übertragung von Audio- oder Videodaten, ohne die Rechte an den Audio- oder Videoinhalten erworben zu haben
Diese Abteilung umfasst nicht:
- Tätigkeiten der Produktion und Postproduktion von Kinofilmen, audiovisuellen Werken, Fernsehprogrammen und Tonaufnahmen, einschließlich Dienstleistungen zur Umwandlung von Audio- und Videoinhalten in Streaming-Formate, siehe Abteilung 59
- Tätigkeiten des Rundfunks und der Bereitstellung von Vertriebsdiensten für Audio und Video per Streaming oder Download, siehe Abteilung 60