64.99Ebene 4
Sonstige Finanzdienstleistungen a.n.g.
Sonstige Finanzdienstleistungen a. n. g.
Erläuterung
Diese Klasse umfasst:
- sonstige Finanzdienstleistungen, die sich hauptsächlich mit der Verteilung von Mitteln auf andere Weise als durch die Gewährung von Darlehen befassen:
- Ausstellung von Swaps, Optionen und anderen Absicherungsvereinbarungen
- Tätigkeiten von Viatical-Settlement-Gesellschaften
- Anlage- und Handelstätigkeiten für eigene Rechnung (z. B. durch Wagniskapitalgesellschaften, Investmentclubs)
- Auftreten als Gegenpartei für das Clearing und die Abwicklung von Transaktionen
Diese Klasse umfasst auch:
- Handel an den Finanzmärkten für eigene Rechnung
- Handel mit Forderungen für eigene Rechnung
- Wertpapier- und Derivatehändler (die für eigene Rechnung tätig sind)
- Tätigkeiten von finanziellen Mantelkapitalgesellschaften außer Verbriefung
- Verbriefungstransaktionen von anderen Vermögenswerten als Krediten durch die Ausgabe von Finanzinstrumenten
- Handel mit Swaps oder Optionen für eigene Rechnung
- Handel mit Warenkontrakten für eigene Rechnung
- Ausgabe von Krypto-Werten mit einer entsprechenden Verbindlichkeit (nicht durch eine Währungsbehörde)
- Handel mit Krypto-Werten mit einer entsprechenden Verbindlichkeit für eigene Rechnung
- Währungsumtausch für eigene Rechnung
Diese Klasse umfasst nicht:
- Ausgabe von Krypto-Werten ohne entsprechende Verbindlichkeit (nicht durch eine Währungsbehörde), siehe 63.10
- Finanzierungsleasing, siehe 64.91
- Verbriefung von Krediten, siehe 64.92
- Handel mit Wertpapieren und Warenkontrakten im Auftrag Dritter (Maklertätigkeit), siehe 66.12
- Währungsumtausch gegen Gebühr (z. B. Wechselstuben), siehe 66.12
- Vermittlung von Krypto-Werten mit Verbindlichkeiten, die als Wertpapiere gelten, siehe 66.12
- Hypothekenvermittlung, siehe 66.19
- Verwaltung von Investmentfonds, siehe 66.30
- Handel, Leasing und Vermietung von Immobilien, siehe Abteilung 68
- Inkasso von Rechnungen ohne Aufkauf von Forderungen, siehe 82.91
- Gewährung von Zuschüssen durch Mitgliederorganisationen, siehe 94.99