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01.50Ebene 4

Gemischte Landwirtschaft

Erläuterung

ANWENDUNGSREGEL

Die Gesamtgröße des landwirtschaftlichen Betriebs ist kein bestimmender Faktor. Beträgt in einer bestimmten Einheit entweder die Erzeugung von pflanzlichen Erzeugnissen oder die Erzeugung von Tieren 66 % oder mehr der Standardproduktion, so sind die kombinierten Tätigkeiten nicht hier einzuordnen, sondern dem Pflanzenbau oder der Tierhaltung zuzuordnen.

Diese Klasse umfasst:

  • die kombinierte Erzeugung von pflanzlichen und tierischen Erzeugnissen ohne spezialisierte Erzeugung von pflanzlichen oder tierischen Erzeugnissen

Diese Klasse umfasst nicht:

  • den gemischten Pflanzenbau, siehe 01.1, 01.2
  • die gemischte Tierhaltung, siehe 01.4

Übergeordneter Code

01.5Gemischte Landwirtschaft

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