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58.130Ebene 5

Verlegen von Zeitschriften

Publishing of journals and periodicals

Erläuterung

ANWENDUNGSREGEL

Das Verlegen einer periodisch oder regelmäßig aktualisierten Informationssammlung muss unter redaktioneller Verantwortung und Kontrolle stehen, hauptsächlich aus literarischen Werken journalistischer Art bestehen und den Zweck haben, die breite Öffentlichkeit zu informieren. Zeitschriften und andere Periodika erscheinen weniger als viermal wöchentlich. Wird das Produkt sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form veröffentlicht, so wird die Erscheinungshäufigkeit auf der Grundlage der Erscheinungshäufigkeit der gedruckten Fassung beurteilt.

Diese Klasse umfasst:

  • das Verlegen von Zeitschriften und anderen Periodika
  • das Verlegen von Rundfunk- und Fernsehprogrammzeitschriften

Alle möglichen Formen des Verlegens (gedruckt, digital, analog oder in jeder anderen Form) sind eingeschlossen.

Diese Klasse umfasst nicht:

  • die Produktion von Fernseh- oder Videonachrichtensendungen, siehe 59.11
  • die Verbreitung von Inhalten über Blogs, siehe 60.39
  • Tätigkeiten von Fotojournalisten, die die von ihnen erstellten Inhalte nicht selbst veröffentlichen, siehe 74.20
  • Tätigkeiten von Journalisten, deren Inhalte von Dritten veröffentlicht werden, siehe 90.11

Übergeordneter Code

58.13Verlegen von Zeitschriften

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