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30.40Ebene 4

Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen

Erläuterung

Diese Klasse umfasst die Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen, ob mit Waffen ausgerüstet oder nicht, und von Teilen solcher Fahrzeuge, zum Beispiel:

  • die Herstellung von Panzern
  • die Herstellung von gepanzerten Kampffahrzeugen zur Personenbeförderung
  • die Herstellung von gepanzerten Versorgungsfahrzeugen oder gepanzerten Bergungsfahrzeugen mit Kranen
  • die Herstellung von gepanzerten amphibischen Militärfahrzeugen
  • die Herstellung von ferngesteuerten Panzern
  • die Herstellung von Karosserien gepanzerter Kampffahrzeuge und Teilen davon (z. B. gepanzerte Türme, gepanzerte Türen und Abdeckungen)
  • die Herstellung von Panzerplatten, die als Teile militärischer Kampffahrzeuge erkennbar sind
  • die Herstellung von Spezialketten und Spezialrädern sowie Antriebsrädern für gepanzerte Kampffahrzeuge

Diese Klasse umfasst auch:

  • die werkseitige Überholung und den Wiederaufbau von militärischen Kampffahrzeugen

Diese Klasse umfasst nicht:

  • die Herstellung von Waffen und Munition, siehe 25.30
  • die Herstellung von Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit leichter Panzerung oder mit abnehmbarer Panzerung, siehe 29.10
  • die Herstellung von militärischen Schiffen, siehe 30.13
  • die Herstellung von Drohnen für militärische Zwecke, siehe 30.32
  • die Reparatur und Wartung von militärischen Kampffahrzeugen, siehe 33.18

Übergeordneter Code

30.4Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen

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