30.40Ebene 4
Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen
Erläuterung
Diese Klasse umfasst die Herstellung von militärischen Kampffahrzeugen, ob mit Waffen ausgerüstet oder nicht, und von Teilen solcher Fahrzeuge, zum Beispiel:
- die Herstellung von Panzern
- die Herstellung von gepanzerten Kampffahrzeugen zur Personenbeförderung
- die Herstellung von gepanzerten Versorgungsfahrzeugen oder gepanzerten Bergungsfahrzeugen mit Kranen
- die Herstellung von gepanzerten amphibischen Militärfahrzeugen
- die Herstellung von ferngesteuerten Panzern
- die Herstellung von Karosserien gepanzerter Kampffahrzeuge und Teilen davon (z. B. gepanzerte Türme, gepanzerte Türen und Abdeckungen)
- die Herstellung von Panzerplatten, die als Teile militärischer Kampffahrzeuge erkennbar sind
- die Herstellung von Spezialketten und Spezialrädern sowie Antriebsrädern für gepanzerte Kampffahrzeuge
Diese Klasse umfasst auch:
- die werkseitige Überholung und den Wiederaufbau von militärischen Kampffahrzeugen
Diese Klasse umfasst nicht:
- die Herstellung von Waffen und Munition, siehe 25.30
- die Herstellung von Personenkraftwagen und Lastkraftwagen mit leichter Panzerung oder mit abnehmbarer Panzerung, siehe 29.10
- die Herstellung von militärischen Schiffen, siehe 30.13
- die Herstellung von Drohnen für militärische Zwecke, siehe 30.32
- die Reparatur und Wartung von militärischen Kampffahrzeugen, siehe 33.18