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58.12Ebene 4

Verlegen von Zeitungen

Erläuterung

ANWENDUNGSREGEL

Zeitungen (einschließlich Anzeigenzeitungen) müssen unter redaktioneller Verantwortung und Kontrolle stehen, mindestens viermal wöchentlich erscheinen oder regelmäßig aktualisiert werden, hauptsächlich aus literarischen Werken journalistischer Art im Zusammenhang mit Nachrichten bestehen und den Zweck haben, die breite Öffentlichkeit zu informieren. Wird das Produkt sowohl in gedruckter als auch in elektronischer Form veröffentlicht, so wird die Erscheinungshäufigkeit auf der Grundlage der Erscheinungshäufigkeit der gedruckten Fassung beurteilt.

Diese Klasse umfasst:

  • das Verlegen von Zeitungen

Alle möglichen Formen des Verlegens (gedruckt, digital, analog oder in jeder anderen Form) sind eingeschlossen.

Diese Klasse umfasst auch:

  • Anzeigenzeitungen

Diese Klasse umfasst nicht:

  • die Produktion von Fernseh- oder Videonachrichtensendungen, siehe 59.11
  • Tätigkeiten von Nachrichtenagenturen, siehe 60.31
  • Tätigkeiten von Fotojournalisten, die die von ihnen erstellten Inhalte nicht selbst veröffentlichen, siehe 74.20
  • Tätigkeiten von Journalisten, deren Inhalte von Dritten veröffentlicht werden, siehe 90.11

Übergeordneter Code

58.1Verlegen von Büchern und Zeitungen sowie sonstiges Verlagswesen, ohne Software

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