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90.12Ebene 4

Bildende Kunst

Erläuterung

Diese Klasse umfasst die Tätigkeiten des Schaffens und der Produktion von Werken der bildenden Kunst.

Diese Klasse umfasst:

  • die Tätigkeiten unabhängiger Künstler (z. B. Bildhauer, Maler, Karikaturisten, Kalligrafen, Graveure, Radierer)
  • digitale Formen des Schaffens bildender Kunst
  • Kunstschöpfungen mit Lichtinstallationen

Diese Klasse umfasst nicht:

  • die Herstellung von Statuen, mit Ausnahme künstlerischer Originale, siehe 23.70
  • die Produktion von Kinofilmen und Videos, siehe 59.11, 59.12
  • den Betrieb von Kinos, siehe 59.14
  • fotografische Tätigkeiten, siehe 74.20
  • die Tätigkeiten persönlicher Theater- oder Künstleragenten oder -agenturen, siehe 74.99
  • Casting-Tätigkeiten, siehe 78.10
  • Vermittlungstätigkeiten für Theater-, Sport-, Vergnügungs- und Unterhaltungskarten, siehe 82.40
  • Choreografietätigkeiten, siehe 90.13
  • das Schaffen und die Darbietung von Ton- und Lichtshows, siehe 93.29

Übergeordneter Code

90.1Kunstschaffende Tätigkeiten

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