90.12Ebene 4
Bildende Kunst
Erläuterung
Diese Klasse umfasst die Tätigkeiten des Schaffens und der Produktion von Werken der bildenden Kunst.
Diese Klasse umfasst:
- die Tätigkeiten unabhängiger Künstler (z. B. Bildhauer, Maler, Karikaturisten, Kalligrafen, Graveure, Radierer)
- digitale Formen des Schaffens bildender Kunst
- Kunstschöpfungen mit Lichtinstallationen
Diese Klasse umfasst nicht:
- die Herstellung von Statuen, mit Ausnahme künstlerischer Originale, siehe 23.70
- die Produktion von Kinofilmen und Videos, siehe 59.11, 59.12
- den Betrieb von Kinos, siehe 59.14
- fotografische Tätigkeiten, siehe 74.20
- die Tätigkeiten persönlicher Theater- oder Künstleragenten oder -agenturen, siehe 74.99
- Casting-Tätigkeiten, siehe 78.10
- Vermittlungstätigkeiten für Theater-, Sport-, Vergnügungs- und Unterhaltungskarten, siehe 82.40
- Choreografietätigkeiten, siehe 90.13
- das Schaffen und die Darbietung von Ton- und Lichtshows, siehe 93.29