10.85Ebene 4
Herstellung von Fertiggerichten
Erläuterung
Diese Klasse umfasst die Herstellung von Fertiggerichten (das heißt zubereiteten, gewürzten und gekochten) Mahlzeiten und Gerichten. Diese Gerichte werden verarbeitet und konserviert (zum Beispiel in gefrorener Form oder in Konserven) und gewöhnlich für den Wiederverkauf verpackt und etikettiert; das heißt, diese Klasse umfasst nicht die Zubereitung von Mahlzeiten zum sofortigen Verzehr (zum Beispiel in Restaurants oder von Caterern zubereitete Speisen). Um als Gericht zu gelten, müssen diese Lebensmittel mindestens zwei verschiedene Hauptzutaten enthalten (mit Ausnahme von Würzmitteln usw.).
Diese Klasse umfasst:
- die Herstellung von Fleisch- oder Geflügelgerichten
- die Herstellung von Fischgerichten, einschließlich Fish and Chips
- die Herstellung von Teigwaren- und Reisgerichten
- die Herstellung von Gemüsegerichten
- die Herstellung von gefrorener oder anderweitig konservierter Pizza und Croque-Monsieur
Diese Klasse umfasst nicht:
- die Herstellung von frischen Lebensmitteln oder Lebensmitteln mit weniger als zwei Zutaten, siehe die entsprechende Klasse in Abteilung 10
- die Herstellung von verderblichen zubereiteten Lebensmitteln aus Obst und Gemüse, siehe 10.39
- die Herstellung von verderblichen zubereiteten Lebensmitteln, siehe 10.89
- den Großhandel mit Fertiggerichten, siehe 46.38
- den Einzelhandel mit Fertiggerichten, siehe 47.11, 47.27
- die Tätigkeiten des Eventcaterings und der Vertragsverpflegung, siehe 56.2