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30.31Ebene 4

Luft- und Raumfahrzeugbau für zivile Zwecke

Erläuterung

Diese Klasse umfasst:

  • die Herstellung von Flugzeugen für die Beförderung von Gütern oder Personen, einschließlich für Freizeit- und Sportzwecke
  • die Herstellung von Hubschraubern
  • die Herstellung von Segelflugzeugen und Hängegleitern
  • die Herstellung von Luftschiffen und Heißluftballonen
  • die Herstellung von Teilen und Zubehör der Luftfahrzeuge dieser Klasse:
    • große Baugruppen (z. B. Rümpfe, Tragflächen, Türen, Steuerflächen, Fahrwerke, Kraftstofftanks, Triebwerksgondeln)
    • Luftschrauben, Hubschrauberrotoren und angetriebene Rotorblätter
    • Triebwerke für zivile Luftfahrzeuge
    • Turbostrahltriebwerke und Turboprop-Triebwerke, wie sie typischerweise an zivilen Luftfahrzeugen zu finden sind
    • Teile, die ausschließlich oder hauptsächlich für Kolbenverbrennungsmotoren für zivile Luftfahrzeuge bestimmt sind
  • die Herstellung von Bodenflugübungsgeräten
  • die Herstellung von Flugkörpern für Raumfahrt- und zivile Zwecke
  • die Herstellung von Raumfahrzeugen und Trägerraketen, Satelliten, Planetensonden, Orbitalstationen, Raumfähren
  • die Herstellung von zivilen unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen)

Diese Klasse umfasst auch:

  • die Überholung und den Umbau von zivilen Luftfahrzeugen oder Flugzeugtriebwerken
  • die Herstellung von Sitzen für zivile Luftfahrzeuge

Diese Klasse umfasst nicht:

  • die Herstellung von Fallschirmen, siehe 13.96
  • die Herstellung von Flugkörpern für militärische Zwecke, siehe 25.30
  • die Herstellung von Telekommunikationsausrüstung für Satelliten, siehe 26.30
  • die Herstellung von Bordinstrumenten und Luftfahrtinstrumenten, siehe 26.51
  • die Herstellung von Luftnavigationssystemen, siehe 26.51
  • die Herstellung von Beleuchtungsausrüstung für Luftfahrzeuge, siehe 27.40
  • die Herstellung von Kolben, Kolbenringen und Vergasern, nicht für Kraftfahrzeuge oder Krafträder, siehe 28.11
  • die Herstellung von Startvorrichtungen für Luftfahrzeuge, Katapulten für Flugzeugträger und zugehöriger Ausrüstung, siehe 28.99
  • die Herstellung von Zündteilen und anderen elektrischen Teilen für Verbrennungsmotoren, siehe 29.31
  • die Herstellung von militärischen Luft- und Raumfahrzeugen, siehe 30.32
  • die Herstellung von Drohnen für militärische Zwecke, siehe 30.32
  • die Herstellung von Spielzeugdrohnen, siehe 32.40
  • die Reparatur und Wartung von zivilen Luft- und Raumfahrzeugen, siehe 33.16

Übergeordneter Code

30.3Luft- und Raumfahrzeugbau

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