56.30Ebene 4
Ausschank von Getränken
Erläuterung
Diese Klasse umfasst überwiegend das Servieren von Getränken zum sofortigen Verzehr vor Ort. Die Tätigkeiten können die Bereitstellung von zum Beispiel Livemusik und Tanzaktivitäten umfassen.
Diese Klasse umfasst die Tätigkeiten von:
- Bars
- Cocktailbars
- Pubs
- Kaffeehäusern
- Teestuben
- Fruchtsaftbars
- mobiler Getränkeverpflegung
Diese Klasse umfasst auch:
- Bartätigkeiten an Bord eines Verkehrsmittels (z. B. eines Zuges oder Schiffes), wenn sie von getrennten Einheiten ausgeübt werden
Diese Klasse umfasst nicht:
- den Wiederverkauf von abgepackten/zubereiteten Getränken, siehe Abteilung 47
- den Einzelhandel mit Getränken über Verkaufsautomaten, siehe 47.2
- die Bereitstellung von Getränkezubereitung und -belieferung auf der Grundlage vertraglicher Vereinbarungen mit dem Kunden für einen festen Zeitraum, siehe 56.22
- den Betrieb von Konzertsälen und Musikstätten, siehe 90.31
- den Betrieb von Tanzflächen, bei denen das Servieren von Getränken nicht die Haupttätigkeit ist, siehe 93.29