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30.11Ebene 4

Bau von Schiffen und schwimmenden Vorrichtungen für zivile Zwecke, ohne Boots- und Yachtbau

Erläuterung

Diese Klasse umfasst den Bau ziviler Schiffe, ausgenommen Wasserfahrzeuge für Sport oder Freizeit, sowie den Bau schwimmender Vorrichtungen.

Diese Klasse umfasst:

  • den Bau von Handelsschiffen:
    • Fahrgastschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Tankschiffe, Schlepper
  • den Bau von Fischereifahrzeugen, Fabrikschiffen und anderen Fahrzeugen zur Verarbeitung oder Konservierung von Fischereierzeugnissen

Diese Klasse umfasst auch:

  • den Bau von Luftkissenfahrzeugen (ausgenommen Luftkissenfahrzeuge des Freizeittyps)
  • den Bau von Bohrplattformen, schwimmend oder tauchend
  • den Bau von schwimmenden Vorrichtungen, z. B.:
    • Schwimmdocks, Pontons, Senkkästen, schwimmende Landungsstege, Bojen, schwimmende Tanks, Kähne, Leichter, schwimmende Krane, nicht der Freizeit dienende Schlauchboote usw.
  • die Herstellung von Sektionen für Schiffe und schwimmende Vorrichtungen
  • die Herstellung von Unterwasserdrohnen
  • den werkseitigen Umbau von Schiffen
  • den Einbau der technischen Innenausstattung von Booten

Diese Klasse umfasst nicht:

  • die Herstellung von Schiffsteilen, ausgenommen große Rumpfsektionen:
    • die Herstellung von Segeln, siehe 13.96
    • die Herstellung von Schiffsschrauben, siehe 25.99
    • die Herstellung von Ankern aus Eisen oder Stahl, siehe 25.99
    • die Herstellung von Schiffsmotoren, siehe 28.11
  • die Herstellung von Navigationsinstrumenten, siehe 26.51
  • die Herstellung von Beleuchtungsausrüstung für Schiffe, siehe 27.40
  • die werkseitige Überholung von Motoren ziviler Schiffe und Boote, siehe 28.11
  • die Herstellung von amphibischen Kraftfahrzeugen, siehe 29.10, 30.40
  • die Herstellung von aufblasbaren Booten oder Flößen für Freizeit und Sport, siehe 30.12
  • den Bau von Yachten, siehe 30.12
  • den Bau von militärischen Schiffen und Wasserfahrzeugen, siehe 30.13
  • die spezialisierte Reparatur und Wartung ziviler Schiffe und schwimmender Vorrichtungen, siehe 33.15
  • das Abwracken von Schiffen, siehe 38.21
  • den nichttechnischen Innenausbau und die Innenausstattung von Booten, siehe 43.3

Übergeordneter Code

30.1Schiff- und Bootsbau

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